Wirtschaftliche Jugendhilfe

Das Sachgebiet Wirtschaftliche Jugendhilfe ist zuständig für die finanzielle und verwaltungsrechtliche Umsetzung von Jugendhilfemaßnahmen nach dem Achten Buch des Sozialgesetzes (SGB VIII). Diese Maßnahmen werden gewährt für pädagogische, therapeutische und sonstige Hilfen in ambulanter, teilstationärer und stationärer Form.
Folgende Leistungen werden im Rahmen des SGB VIII unter anderem gewährt:
- Frühe Hilfen (Koki)
- Begleiteter Umgang
- Hilfen zur Erziehung in Form von Erziehungsbeistandschaft, Sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Unterbringung in Einrichtungen
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
- Eingliederungshilfe in Form von Therapien (Legasthenie, Dyskalkulie, Heilpädagogische Übungsbehandlung, Montessoritherapie), Schul- und Integrationsbegleitung, Unterbringung in Heilpädagogischen Tagesstätten, Unterbringung in Einrichtungen
- Betreuung und Versorgung in Notsituationen
- Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
- Hilfe für junge Volljährige
- Inobhutnahmen
- Hilfen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer
Die Ermittlung des Jugendhilfebedarfs erfolgt in der Regel durch die Bezirkssozialarbeit des Amtes für Jugend, Familie, Soziales und Bildung. Dabei wird so weit wie möglich auf die Wünsche der Leistungsberechtigen eingegangen.
FAQs
Ist das Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung Landsberg am Lech für meinen Fall zuständig?
Wir sind in der Regel für Kinder, junge Menschen, Eltern und andere sorgeberechtigte Personen, die im Landkreis Landsberg am Lech wohnen und hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuständig.
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Bei bestimmten Hilfeformen wird die Kostenbeteiligung der Eltern, des Kindes oder eines anderen Sozialleistungsträgers geprüft.
Bei ambulanten Leistungen der Jugendhilfe, insbesondere der Sozialpädagogischen Familienhilfe, der Erziehungsbeistandschaft und den Therapien der Eingliederungshilfe (Dyskalkulie-, Legasthenie- und Heilpädagogische Übungsbehandlung/Montessoritherapie) sowie bei Schulbegleitung werden keine Kostenbeiträge erhoben. Ist bei teilstationären (Heilpädagogische Tagesstätte) oder stationären Hilfen (Unterbringung in Pflegefamilien oder Einrichtungen) ein Kostenbeitrag zu erheben, orientiert sich dieser an der jeweiligen Einkommenshöhe. Insbesondere im Niedriglohnbereich oder bei Bezug von Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes stehen Zahlungen daher oftmals kaum oder gar nicht an.
Wie kann ich Jugendhilfeleistungen beantragen?
Die erste Anlaufstelle für die Beantragung von Jugendhilfeleistungen und (teil-)stationären Leistungen der Eingliederungshilfe, sowie für Schul- und Integrationsbegleitung ist grundsätzlich die Bezirkssozialarbeit.
Die Antragsunterlagen für Therapien der Eingliederungshilfe (Dyskalkulie-, Legasthenie- und Heilpädagogische Übungsbehandlung/Montessoritherapie) finden Sie unter den entsprechenden Themenübersichten auf dieser Seite.
Können auch Volljährige Jugendhilfe erhalten?
In der Regel können Jugendhilfeleistungen bis zum 21. Lebensjahr beantragt werden.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und zur Beantragung finden Sie hier.
Kann mein Kind auch eine Therapie beginnen, obwohl das Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung noch keine Kostenübernahme zugesagt hat?
Wird eine Hilfe (Therapie) durch Sie selbst beschafft, ist der Jugendhilfeträger nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Kostenersatz verpflichtet.
Bitte nehmen Sie in jedem Fall rechtzeitig vor dem Beginn der Therapie Kontakt mit dem Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung auf.
Wie kommt mein Kind von der Schule in die Heilpädagogische Tagesstätte und im Anschluss nach Hause?
Sollte die Beförderung Ihres Kindes notwendig sein, kümmert sich das Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung zusammen mit der Tagesstätte um Organisation eines Fahrdienstes, dieser wird dann über das Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung finanziert.
Kann ich bereits vor Schuleintritt meines Kindes einen Antrag auf eine Schulbegleitung stellen?
Für die Beantwortung Ihrer Frage wenden Sie sich bitte an die Bezirkssozialarbeit.
Themen

Die Heilpädagogische Übungsbehandlung wird als Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35 a Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII geleistet.
Voraussetzung für eine Beantragung ist eine fachärztliche Stellungnahme von einer Kinder- und Jugendpsychiatrie, von Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Ärzten oder psychologischen Psychotherapeuten, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügen.
Erst nach einer schriftlichen Bewilligung durch das Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung kann die Heilpädagogische Übungsbehandlung beginnen.
Für weitere allgemeine Informationen und Beratung sowie Informationen zur Beantragung und Genehmigung der Eingliederungshilfe wenden Sie sich bitte an die Bezirkssozialarbeit.
Unterlagen für die Beantragung einer Heilpädagogischen Übungsbehandlung/Montessoritherapie
- Antrag_ambulante_Eingliederungshilfe.pdf PDF-Datei, 320 KB
- Beiblatt_zum_Antrag_Heilpaedagogik_Montessoritherapie.pdf PDF-Datei, 145 KB
- Elternfragebogen_Heilpaedagogik_Montessoritherapie.pdf PDF-Datei, 378 KB
- Stellungnahme_Schule_Heilpaedagogik_Montessoritherapie.pdf PDF-Datei, 501 KB
- Kriterien_fuer_Stellungnahme.pdf PDF-Datei, 438 KB
- Fachaerzte_fuer_Kinder-_und_Jugendpsychiatrie_und_Psychotherapie.pdf PDF-Datei, 114 KB

Legasthenie ist der Fachbegriff für eine Lese-Rechtschreibstörung und Dyskalkulie ist der Fachbegriff für eine Rechenstörung. Neben einer Lese- und Rechtschreibstörung und einer Rechenstörung, können auch eine isolierte Rechtschreibstörung und eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten diagnostiziert werden (siehe ICD 10).
Kriterium für die Gewährung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (Kostenübernahme der Therapie) für Kinder und Jugendliche ist nicht das Vorliegen von Legasthenie/ Lese-Rechtschreib-Störung oder Rechenstörung/ Dyskalkulie, sondern allein der Nachweis, dass ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Das Vorliegen einer bestehenden bzw. drohenden seelischen Behinderung nach § 35a SGB VIII in Zusammenhang mit einer Lese-Rechtschreib-Schwäche oder Legasthenie/ Dyskalkulie wird durch das Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung festgestellt.
Für weitere allgemeine Informationen und Beratung sowie Informationen zur Beantragung und Genehmigung der Eingliederungshilfe wenden Sie sich bitte an die Bezirkssozialarbeit.
Unterlagen für die Beantragung einer Legasthenietherapie
- Informationsblatt_zu_Teilleistungsstoerungen.pdf PDF-Datei, 199 KB
- Antrag_ambulante_Eingliederungshilfe.pdf PDF-Datei, 320 KB
- Beiblatt_zum_Antrag_auf_Dyskalkulie-_und_Legasthenietherapie.pdf PDF-Datei, 145 KB
- Elternfragebogen_Legasthenie.pdf PDF-Datei, 378 KB
- Stellungnahme_Schule_Legasthenie.pdf PDF-Datei, 530 KB
- Kriterien_fuer_Stellungnahme.pdf PDF-Datei, 438 KB
- Fachaerzte_fuer_Kinder-_und_Jugendpsychiatrie_und_Psychotherapie.pdf PDF-Datei, 114 KB
Unterlagen für die Beantragung einer Dyskalkulietherapie
- Informationsblatt_zu_Teilleistungsstoerungen.pdf PDF-Datei, 199 KB
- Antrag_ambulante_Eingliederungshilfe.pdf PDF-Datei, 320 KB
- Beiblatt_zum_Antrag_auf_Dyskalkulie-_und_Legasthenietherapie.pdf PDF-Datei, 145 KB
- Elternfragebogen_Dyskalkulie.pdf PDF-Datei, 174 KB
- Stellungnahme_Schule_Dyskalkulie.pdf PDF-Datei, 253 KB
- Kriterien_fuer_Stellungnahme.pdf PDF-Datei, 438 KB
- Fachaerzte_fuer_Kinder-_und_Jugendpsychiatrie_und_Psychotherapie.pdf PDF-Datei, 114 KB
Schulbegleitung, auch Integrationsbegleitung genannt, ist eine Form persönlicher Assistenz und unterstützt Kinder mit psychischer bezw. seelischer Störung im schulischen Alltag. Schulbegleitung ist eine eingesetzte Maßnahme der Jugendhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe.
Voraussetzung für eine Beantragung ist eine fachärztliche Stellungnahme von einer Kinder- und Jugendpsychiatrie, von Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Ärzten oder psychologischen Psychotherapeuten, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügen.
Erst nach einer schriftlicher Bewilligung durch das Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung kann die Schulbegleitung/Integrationsbegleitung beginnen.
Für die Beantragung einer Schulbegleitung/Integrationsbegleitung wenden Sie sich bitte an die Bezirkssozialarbeit.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Frau
Hedwig
Widmann
Außenstelle 15, Raum 201
08191/129-1237
hedwig.widmann@lra-ll.bayern.de
-Kommissarische Sachgebietsleitung-
Frau
Simone
Elsässer
Außenstelle 15, Raum 201
08191/129-1231
simone.elsaesser@lra-ll.bayern.de
Herr
Daniel
Frommel
Außenstelle 15, Raum 205
08191/129-1235
daniel.frommel@lra-ll.bayern.de
Frau
Katharina
Loth
Außenstelle 15, Raum 204
08191/129-1233
katharina.loth@lra-ll.bayern.de
Frau
Angelika
Murr
Außenstelle 15, Raum 203
08191/129-1232
angelika.murr@lra-ll.bayern.de
Frau
Susanne
Schaul
Außenstelle 15, Raum 204
08191/129-1234
susanne.schaul@lra-ll.bayern.de
Frau
Lia
Schildknecht
Außenstelle 15, Raum 203
08191/129-1741
lia.schildknecht@lra-ll.bayern.de
Sachbearbeiterin für umA