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Eingliederungshilfe

Eingliederungshilfe

Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die durch seelische Belastungen und Besonderheiten so beeinträchtigt sind, dass sie nicht ihrem Alter entsprechend am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

Voraussetzungen, um eine solche Hilfe bei uns beantragen zu können, sind neben einer drohenden oder bereits vorhandenen seelischen Behinderung, dass eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Als Hilfen stehen ambulante, teilstationäre und stationäre Betreuungsformen zur Verfügung. In der Regel wird die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren gewährt.

Seelische Beeinträchtigungen können sein:

  • Verhaltens- und emotionale Störungen (z.B. ADS/ADHS)
  • Anpassungsstörungen (z.B. Lernentwicklungsstörung)
  • Entwicklungsstörungen (z.B. Störungen des Sprechens)
  • Affektive Störungen (z.B. Depression, Anorexie/Bulimie).

Ziel der Eingliederungshilfe ist die soziale Integration. Die individuellen Ziele der Eingliederungshilfe werden von uns mit den Betroffenen und seinen Bezugspersonen erarbeitet und im Hilfeplan festgeschrieben.

Der Eingliederungshilfebedarf wird von einer Fachkraft des Amtes für Jugend, Familie, Soziales und Bildung ermittelt. Eine der Grundlagen bilden hier ärztliche und/oder kinder- und jugendpsychiatrische Gutachten. Eine weitere sehr wichtige Grundlage ist aber die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen, der Eltern, sowie das soziale Umfeld beim Entscheidungsprozess, welche miteinbezogen und berücksichtigt werden.

Für die Beantragung von teilstationären (Heilpädagogische Tagesstätte, Stütz-und Förderklassen etc.) und stationären Maßnahmen wenden Sie sich bitte an die Bezirkssozialarbeit.

Themen

Heilpädagogische Übungsbehandlung
Eingliederungshilfe

Die Heilpädagogische Übungsbehandlung wird als Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35 a Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII geleistet. 

Voraussetzung für eine Beantragung ist eine fachärztliche Stellungnahme von einer Kinder- und Jugendpsychiatrie, einem/einer Kinder- und Jugendpsychotherapeut/in, einem/einer Arzt/Ärztin oder psychologischen Psychotherapeut/in, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt.

Erst nach einer schriftlichen Bewilligung durch das Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung kann die Heilpädagogische Übungsbehandlung beginnen.

Für weitere allgemeine Informationen und Beratung sowie Informationen zur Beantragung und Genehmigung der Eingliederungshilfe wenden Sie sich bitte an die Bezirkssozialarbeit.

Legasthenie und Dyskalkulie
Eingliederungshilfe

Legasthenie ist der Fachbegriff für eine Lese-Rechtschreibstörung und Dyskalkulie ist der Fachbegriff für eine Rechenstörung. Neben einer Lese- und Rechtschreibstörung und einer Rechenstörung, können auch eine isolierte Rechtschreibstörung und eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten diagnostiziert werden (siehe ICD 10). 

Kriterium für die Gewährung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (Kostenübernahme der Therapie) für Kinder und Jugendliche ist nicht das Vorliegen von Legasthenie/ Lese-Rechtschreib-Störung oder Rechenstörung/ Dyskalkulie, sondern allein der Nachweis, dass ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und  daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung  zu erwarten ist.

Das Vorliegen einer bestehenden bzw. drohenden seelischen Behinderung nach § 35a SGB VIII in Zusammenhang mit einer Lese-Rechtschreib-Schwäche oder Legasthenie/ Dyskalkulie wird durch das Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung festgestellt.

Für weitere allgemeine Informationen und Beratung sowie Informationen zur Beantragung und Genehmigung der Eingliederungshilfe wenden Sie sich bitte an die Bezirkssozialarbeit.

Schulbegleitung/ Integrationsbegleitung

Schulbegleitung, auch Integrationsbegleitung genannt, ist eine Form persönlicher Assistenz und unterstützt Kinder mit psychischer bezw. seelischer Störung im schulischen Alltag. Schulbegleitung ist eine eingesetzte Maßnahme der Jugendhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe. 

Voraussetzung für eine Beantragung ist eine fachärztliche Stellungnahme von einer Kinder- und Jugendpsychiatrie, einem/einer Kinder- und Jugendpsychotherapeut/in, einem/einer Arzt/Ärztin oder psychologischen Psychotherapeut/in,der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt.

Erst nach einer schriftlicher Bewilligung durch das Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung kann die Schulbegleitung/Integrationsbegleitung beginnen.

Für die Beantragung einer Schulbegleitung/Integrationsbegleitung wenden Sie sich bitte an die Bezirkssozialarbeit.

Ansprechpartner/innen

Herr Thomas Kolland
Außenstelle 14, Raum 301
08191/129-1241
08191/129-5241
thomas.kolland@lra-ll.bayern.de

-Sachgebietsleitung-

Frau Julia Zengerle
Außenstelle 14, Raum 205
08191/129-1244
08191/129-5244
julia.zengerle@lra-ll.bayern.de

-Teamleitung Bezirkssozialarbeit-

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