Amtsvormundschaft
Durch Beschluss eines Familiengerichts wird das Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung zum Vormund eines minderjährigen Kindes bestellt, wenn das Kind nicht unter elterlicher Sorge steht oder die Eltern zur Vertretung des Kindes nicht berechtigt sind und eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist. Eine Vormundschaft tritt auch ein, wenn die elterliche Sorge aus tatsächlichen Hindernissen auf längere Zeit nicht ausgeübt werden kann (z. B. bei minderjährigen Asylsuchenden, wenn der Aufenthalt der Eltern unbekannt ist).
Auch eine minderjährige Mutter bekommt bis zu ihrer eigenen Volljährigkeit für ihr Kind einen Vormund, wenn sie nicht vor der Geburt beim Familiengericht bereits eine Einzelperson zum Vormund bestimmt.
„Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten.“ § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB
Wenn Eltern das Sorgerecht in manchen Bereichen selbst ausüben können, in anderen Bereichen aber nicht, kann das Familiengericht anstatt eines Vormundes einen Ergänzungspfleger bestellen. Auch diese Aufgabe üben Kolleginnen und Kollegen des Fachbereiches „Amtsvormundschaft“ aus.
Wenn abzusehen ist, dass ein Minderjähriger einen Vormund benötigt, weil seine Eltern die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können, kann gemeinsam mit dem Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung nach einer guten Lösung gesucht werden.
Erste Kontaktpersonen können dann die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachdienstes Trennung und Scheidung oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirkssozialarbeit sein.
FAQs
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