Jugendhilfe im Strafverfahren
Die Jugendhilfe im Strafverfahren (früher: Jugendgerichtshilfe) ist ein Element der Jugendhilfe und eine Pflichtaufgabe des Amtes für Jugend, Familie, Soziales und Bildung.
Als spezialisierter, sozialpädagogischer Fachdienst ist die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) im Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung im Bereich der Pädagogischen Jugendhilfe und Beratung angesiedelt.
Die JuHiS ist zuständig für alle Kinder (bis einschließlich 13 Jahre), Jugendliche (bis einschließlich 17 Jahre) und Heranwachsende (bis einschließlich 20 Jahre) aus dem Landkreis Landsberg am Lech, gegen die ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren eingeleitet wurde.
Nach Einleitung des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens nimmt die JuHiS Kontakt zu dem jungen Menschen auf. Unabhängig vom Bekanntwerden eines Verfahrens können sich junge Menschen und deren Angehörige jederzeit zur Beratung an die JuHiS wenden.
Oftmals löst ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren, bei den betroffenen jungen Menschen und deren Familie, verständlicherweise erst einmal viele Fragen und Verunsicherungen aus. Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) kann hier unterstützend einwirken, indem sie Verfahrensabläufe erklärt und erste dringende Fragen beantwortet. Das Unterstützungsangebot der JuHiS ist zu jederzeit kostenlos. Ziel ist es dabei junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern, Benachteiligungen abzubauen und weiteren Straftaten entgegenzuwirken.
Um dies zu erreichen gehören u.a. folgende Punkte zum Aufgabenbereich der JuHiS:
- Die Begleitung von Jugendlichen und Heranwachsenden über die gesamte Länge des Strafverfahrens, d.h. von der Einleitung polizeilicher Maßnahmen über die Verhandlung bis hin zur Erledigung der Vollstreckung und Information der jungen Menschen über die verschiedenen Verfahrensabläufe und mögliche rechtliche Folgen.
- Anlaufstelle für Angehörige bei Fragen rund um das Strafverfahren.
- Führen von persönlichen Gesprächen mit dem jungen Menschen um ein Bild von ihm und dessen Lebenssituation zu erstellen ( Angaben dazu sind freiwillig).
- Damit sich das Gericht ein Bild von dem jungen Menschen bzw. Heranwachsenden machen kann, berichtet die JuHiS in der Verhandlung über die Lebenssituation, den schulischen und beruflichen Werdegang und beispielweise auch über die Interessen des jungen Menschen. Hintergrund hierfür ist der erzieherische Gedanke des Jugendstrafverfahrens, d.h. dass im Gegensatz zum Erwachsenenstrafverfahren im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende deren persönliche Lebensumstände, Stärken und Probleme stärker berücksichtigt werden.
- Zu den Aufgaben der JuHiS gehört es auch, dem Gericht einen Sanktionsvorschlag zu machen, d.h. welche Strafe aus Sicht der JuHiS pädagogisch angemessen bzw. sinnvoll scheint.
- Die Vermittlung, Begleitung und Durchführung der meisten richterlichen Auflagen und Weisungen, wie soziale Hilfsdienste, Gesprächs-, Betreuungs- und Leseweisungen und Soziale Gruppenangebote, übernimmt unser Kooperationspartner Brücke e.V. Augsburg, Außenstelle Landsberg.
- Wird ein junger Mensch oder Heranwachsende/r aufgrund einer begangenen Straftat in Untersuchungshaft genommen, nimmt die JuHiS dort mit ihr/ihm Kontakt auf und begleitet sie/ihn während des gesamten Verfahrens.
- Während der Haftstrafe hält die JuHiS den Kontakt zum Inhaftierten.
- Bei Ermittlungsverfahren gegen strafunmündige Kinder (bis einschließlich 13 Jahren) wird die JuHiS ebenfalls informiert und bietet den betroffenen Familien sozialpädagogische Beratung und Unterstützung an.
Um all diese Aufgaben erfüllen zu können, benötigt die JuHiS viele Informationen, die sie im persönlichen Gespräch mit den jungen Menschen erhebt. Der Datenschutz wird dabei natürlich eingehalten.
FAQs
Vielen Klienten der Jugendhilfe im Strafverfahren fällt es aufgrund der Schule oder der Arbeit schwer einen Termin während der allgemeinen Öffnungszeiten des Landratsamts wahrnehmen zu können. Sollten Sie keine Möglichkeit haben, zu dem vorgeschlagenen Termin zu bekommen, rufen Sie bitte frühestmöglich bei der Jugendhilfe im Strafverfahren an. Bisher konnte immer noch eine Lösung gefunden werden.
Der Termin bei der Jugendhilfe im Strafverfahren ist grundsätzlich freiwillig, das heißt auch, dass Ihnen keine Nachteile entstehen, wenn Sie den Termin nicht wahrnehmen.
Wie oben allerdings schon beschrieben, dienen die Informationen, die die JuHiS im Gespräch mit Ihnen bekommt und dem Gericht dann darlegen kann, auch dazu, ein möglichst passgenaues Urteil für Sie zu finden. Im Gespräch mit der JuHiS können außerdem Fragen zum Verfahren, Verhandlungsablauf u.ä. geklärt werden, so dass man schon eine ungefähre Vorstellung davon bekommt, was auf einen zukommt. Natürlich trägt es auch zu einem positiven Gesamteindruck bei, wenn man bei dem Verfahren – zu dem auch der Termin bei der Jugendhilfe im Strafverfahren gehört – mitwirkt.
Kurzum: Man muss den Termin bei der Jugendhilfe im Strafverfahren nicht wahrnehmen – es ist jedoch von Vorteil, wenn man es tut.
Grundsätzlich finden die Termine der Jugendhilfe im Strafverfahren in den Räumlichkeiten des Landsberger Jugendamts statt. Es gibt jedoch einige Umstände, die auch andere Verfahrensweisen möglich machen. So werden beispielsweise während der Corona-Pandemie die Gespräche vermehrt am Telefon oder auch per Videokonferenz geführt.
Ein „Muss“ ist ein Anwalt laut Strafprozessordnung (StPO) und Jugendgerichtsgesetz (JGG) dann, wenn beispielsweise ein Verbrechen angeklagt ist oder der Angeklagte in U-Haft sitzt. Hat man sich in solchen Fällen noch nicht selbst um einen Anwalt gekümmert, wird von Amtswegen ein Pflichtverteidiger bestellt.
Solche Verfahren sind allerdings eher die Ausnahme, so dass eher die Frage im Raum steht, ob man einen Anwalt will. Einerseits fühlen sich viele mit einem Verteidiger an der Seite der unbekannten Situation in einem Gerichtssaal nicht mehr so ausgeliefert. Andererseits kostet ein Anwalt natürlich auch Geld und mit Ausnahme eines Freispruchs muss man diese Kosten selbst tragen.
Eine Rechtsschutzversicherung kommt oftmals nicht für diese Kosten auf, da viele Versicherungen vorsätzliches Handeln aus dem Versicherungsschutz ausgeschlossen haben.
Bei Unsicherheiten können Sie sich gern bei der Jugendhilfe im Strafverfahren melden. Oftmals fällt nach einem Beratungsgespräch die Einschätzung ob man einen Rechtsanwalt einschalten will leichter.
Ob Zuschauer bei der Verhandlung dabei sein können, hängt vom Alter der Angeklagten zum Tatzeitpunkt ab: Waren Sie zum Tatzeitpunkt jünger als 18 Jahre, so handelt es sich um eine nichtöffentliche Verhandlung, heißt es dürfen keine Zuschauer, mit Ausnahme der Erziehungsberechtigen, im Sitzungssaal dabei sein.
Waren die Angeklagten zum Tatzeitpunkt 18 Jahre oder älter ist die Verhandlung normalerweise öffentlich. Das heißt jede/r Bürger/in und auch die Presse darf an der Verhandlung teilnehmen. In der Presse darf über den Fall berichtet werden, allerdings ohne Angabe von Namen o.ä. Sind mehrere Personen angeklagt und einer dieser Angeklagten ist älter als 18 Jahre, ist die Verhandlung normalerweise öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen liegt es allerdings im Ermessen des Gerichts die Öffentlichkeit auszuschließen.
Sobald der Angeklagte bei Tatbegehung 18 Jahre oder älter war, ist die Verhandlung öffentlich und somit darf natürlich auch die Familie an der Verhandlung teilnehmen. War der Angeklagte jünger als 18 Jahre ist es den Erziehungsberechtigten erlaubt, an der nichtöffentlichen Verhandlung teilzunehmen.
Ja, die JuHiS nimmt an jeder Verhandlung gegen Jugendliche/Heranwachsende teil.
Ziel des Jugendstrafverfahrens ist es nicht einem Jugendlichen oder Heranwachsenden die Zukunft zu verbauen. Daher werden die allermeisten Verfahren nur im Erziehungsregister eingetragen. Auf dieses Register hat in der Regel nur die Justiz (Gericht und Staatsanwaltschaft) Zugriff. Im polizeilichen Führungszeugnis, nach dem oftmals bei Bewerbungen gefragt wird, sind die allermeisten Verfahren nicht eingetragen.
Ob einer/m Angeklagten die Prozesskosten auferlegt werden, hängt davon ab, ob die/der Angeklagte über ein eigenes Einkommen verfügt. Ist dies der Fall ist es wahrscheinlich, dass der/dem Angeklagten die Prozesskosten auferlegt werden. Die Höhe der Prozesskosten hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die reinen Gerichtskosten liegen meist noch im zweistelligen Bereich. Dazu kommen ggf. noch Zeugenentschädigungen und evtl. Kosten für notwendige Gutachten.
Hat die/der Angeklagte noch kein eigenes Einkommen, weil sie/er beispielsweise Schüler/in ist, oder wird die/der Angeklagte frei gesprochen, übernimmt die Staatskasse die Verfahrenskosten.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Frau
Verena
Wiedemann
Außenstelle 14, Raum 111
08191/129-1262
verena.wiedemann@lra-ll.bayern.de
Herr
Thomas
Kolland
Außenstelle 14, Raum 301
08191/129-1241
thomas.kolland@lra-ll.bayern.de
-Sachgebietsleitung-