Unterhaltsvorschussleistungen
Sobald Kinder nicht im gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen leben, haben diese dem Grunde nach gegenüber dem haushaltsfernen Elternteil einen Barunterhaltsanspruch. Wir unterstützen Sie, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Zahlungen nicht nachkommt und gewähren nach Antragstellung des alleinerziehenden Elternteils unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:
- Das Kind (0 – 12 Jahre) lebt in Deutschland bei einem seiner Elternteile.
- Dieser Elternteil ist alleinerziehend, ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend.
- Der erziehende Elternteil erhält nicht oder nicht regelmäßig Unterhaltszahlungen oder unterhalb des Unterhaltsvorschussbetrags vom anderen Elternteil.
- Das Kind erhält keine oder geringe Waisenbezüge.
Für ein Kind zwischen 12 und unter 18 Jahren bestehen zusätzlich die Voraussetzung, dass
- das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder
- der alleineinziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich erzielt.
Eigenes Einkommen des Kindes wird auf die Leistung angerechnet.
Außer der Berechnung und Gewährung des Unterhaltsvorschusses hilft Ihnen die Unterhaltsvorschussstelle, dass der zu leistende Unterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil tatsächlich erbracht wird.
Formulare
FAQs
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab und richtet sich nach dem für die betreffende Altersstufe festgelegten Mindestunterhalt. Auf diesen wird das volle Kindergeld für ein erstes Kind angerechnet.
Seit dem 01.01.2023 beträgt der Unterhaltsvorschuss
- 187 € monatlich für ein Kind bis zu 5 Jahren
- 252 € monatlich für ein Kind von 6 bis 11 Jahren
- 338 € monatlich für ein Kind von 12 bis 17 Jahren
Teilweise wird davon noch tatsächlich erbrachter Unterhalt und / oder anzurechnendes Einkommen wie z.B. Waisenbezüge, Ausbildungsvergütung usw. abgezogen.
Der unterhaltspflichtige Elternteil soll nicht entlastet werden, wenn der Staat dem Kind Unterhaltsvorschuss gewährt.
Daher gehen etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf den Freistaat Bayern über, der auch diese Ansprüche geltend macht.
Der andere Elternteil wird über die Beantragung des Unterhaltsvorschusses informiert und zur Zahlung bzw. zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert.
Die Unterhaltsvorschussleistung ist schriftlich zu beantragen und kann in der Regel ab Antragseingang gewährt werden.
Das Antragsformular und eine Auflistung der erforderlichen Unterlagen können Sie hier herunterladen.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne an Ihren zuständigen Ansprechpartner wenden.
Der Unterhaltsvorschuss wird kalendermonatlich im Voraus gezahlt.
Eine weitergehende Vorauszahlung ist nicht möglich.
Unter bestimmten Voraussetzungen, ja.
Der Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen setzt gemäß § 1 Abs. 3 UVG voraus, dass die Mutter des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft mitwirkt. Dies bedeutet, dass sie alle notwendigen Informationen zum möglichen Vater (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse) und zum Schwangerschaftshergang Preis gibt und den Vater auffordert, die Vaterschaft anzuerkennen.
Sollte dies freiwillig nicht möglich sein, ist hierzu die Einrichtung einer Beistandschaft erforderlich.
Sollten gar keine Angaben zum Vater möglich sein, muss die Darstellung des Schwangerschaftshergangs schlüssig und plausibel sein. Sollte es an einem schlüssigen Vortrag fehlen, scheidet ein Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen aus.
Intern arbeitet die Unterhaltsvorschussstelle vor allem mit dem Jobcenter und der Beistandschaft wegen übergegangener Unterhaltsansprüche zusammen.
Mit der Aufgabe weiter verknüpft ist vor allem das Landesamt für Finanzen.
Ansprechpartner/innen
Frau
Sarah
Groschwitz
Außenstelle 10, Raum 004
08191/129-1226
sarah.groschwitz@lra-ll.bayern.de
Buchstaben H, K, Ra - Ri, Y
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Gabriele
Kraft
Außenstelle 10, Raum 004
08191/129-1214
gabriele.kraft@lra-ll.bayern.de
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Petra
Maxhofer
Außenstelle 10, Raum 007
08191/129-1219
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Buchstaben C, E, G, I, J, L, Rj - Rz, V
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Tanja
Rodax
Außenstelle 10, Raum 003
08191/129-1218
tanja.rodax@lra-ll.bayern.de
Buchstaben A, D, F, N, St
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Anita
Schwabbauer
Außenstelle 10, Raum 008
08191/129-1220
anita.schwabbauer@lra-ll.bayern.de
Buchstaben Q, Sch, T, Z