Unterhaltsvorschussleistungen
Sobald Kinder nicht im gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen leben, haben diese dem Grunde nach gegenüber dem haushaltsfernen Elternteil einen Barunterhaltsanspruch. Wir unterstützen Sie, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Zahlungen nicht nachkommt und gewähren nach Antragstellung des alleinerziehenden Elternteils unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:
- Das Kind (0 – 12 Jahre) lebt in Deutschland bei einem seiner Elternteile.
- Dieser Elternteil ist alleinerziehend, ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend.
- Der erziehende Elternteil erhält nicht oder nicht regelmäßig Unterhaltszahlungen oder unterhalb des Unterhaltsvorschussbetrags vom anderen Elternteil.
- Das Kind erhält keine oder geringe Waisenbezüge.
Für ein Kind zwischen 12 und unter 18 Jahren bestehen zusätzlich die Voraussetzung, dass
- das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder
- der alleineinziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich erzielt.
Eigenes Einkommen des Kindes wird auf die Leistung angerechnet.
Außer der Berechnung und Gewährung des Unterhaltsvorschusses hilft Ihnen die Unterhaltsvorschussstelle, dass der zu leistende Unterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil tatsächlich erbracht wird.
Formulare
Anlage Antrag für Kinder ab 12 Jahren
Merkblatt Unterhaltsvorschuss|Information UVG - leichte Sprache |Hinweisblatt Datenschutz
FAQs
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