Kinder- und Jugendschutz
Ziel des Kinder- und Jugendschutzes ist es, dass einerseits Eltern und andere erwachsene Personen ihrem Schutzauftrag gegenüber jungen Menschen gerecht werden und andererseits die Kinder und Jugendlichen lernen, Gefährdungen für sich selbst zu erkennen, sich kritisch mit diesen auseinanderzusetzen und sie mit anderen gemeinsam bewältigen.
Der Kinder- und Jugendschutz teilt sich in drei wesentliche Säulen auf:
1. Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist rechtlich in § 14 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch: Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) als eigenständiger Bereich der Jugendhilfe geregelt.
Er soll junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zur Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit, sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen zu erziehen. Darüber hinaus sollen auch Erziehungsberechtigte unterstützt werden, Ihre Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.
Dieser Bereich umfasst präventive Informations-, Aufklärungs-, Beratungs-, und Schulungsangebote für junge Menschen und deren Erziehungsberechtigte im schulischen und außerschulischen Kontext zu den Themen legale und illegale Drogen, Medien, konfliktträchtiges soziales Verhalten oder sonstiger Verletzung der Person oder deren Rechte.
Angebote:
- Beratung und Information von Eltern, Lehrkräften und pädagogischen Fachkräften,
- Präventionsveranstaltungen in den Bereichen Alkohol, Mobbing, Gewalt, Sucht und Medien,
- Stellungnahmen zum Jugendarbeitsschutzgesetz und Jugendmedienschutz,
- Projektförderung und -durchführung,
- Kostenlose Ausleihe von Info-Broschüren und Verleih von Materialmappen zu Jugendschutzthemen,
- Prüfung von jugendgefährdenden Medieninhalten,
- Fortbildung von pädagogischen Fachkräften.
FAQs
Generell werden Workshops, Vorträge und Aktionen zu den Themen Alkohol-, Tabak-, Medien- und Mobbingprävention, Prävention gegen sexuellen Missbrauch, extremistische Ansichten und Gruppierungen sowie gegen Essstörung angeboten. Gerne kann nach Absprache ein bestimmter Themenbereich mit eingebaut werden. Zudem besteht die Möglichkeit Kontakt zu externen Referierenden herzustellen.
Die Angebote sind alle kostenlos.
Das HaLT Projekt ist ein deutschlandweites Alkoholpräventionsprojekt der Villa Schöpflin und des GKV Bündnisses. Es setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen:
- Sofortintervention im Krankenhaus: Wir führen Erstgespräche mit Kindern und Jugendlichen, die aufgrund einer Alkoholintoxiation ins Krankenhaus eingeliefert wurden. Hierbei besprechen wir mit den Kindern und Jugendlichen und deren Eltern, warum es zu einem Alkoholmissbrauch gekommen ist und wie in Zukunft präventiv dagegen vorgegangen werden kann. Dieses freiwillige und kostenlose Angebot kann auf Wunsch auch nach dem Krankenhausaufenthalt anhand von 1-3 Einzelgesprächen fortgeführt werden.
- Alkoholworkshop „Tom und Lisa“ in der Schule
Dieses Angebot ist in Planung. - Alkoholfreie Cocktailbar
Dieses Angebot ist in Planung. - Jugendschutzkontrollen bei Veranstaltungen oder in Einzelhandelsläden.
- Jugendschutzschulungen für Einzelhändler, Erzieherinnen und Erzieher, Veranstalterinnen und Veranstalter, Vereine und pädagogische Fachkräfte.
Weitere allgemeine Informationen findest du hier.
Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Themen- und Terminabsprache.
Materialien können von Schulen, Vereinen oder pädagogischen Fachkräften kostenlos bei der Kommunalen Jugendarbeit ausgeliehen werden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an koja@LRA-LL.bayern.de
Die Verleihübersicht über alle Präventionsmaterialien finden Sie am Ende der Seite unter Downloads.
2. Ordnungsrechtlicher Kinder- und Jugendschutz
Dieser Bereich soll gesetzliche Rahmenbedingungen schaffen, unter denen in unserer Gesellschaft das ungefährdete Aufwachsen junger Menschen ermöglicht wird. Wichtige Gesetze sind hierbei dasJugendschutzgesetz der Jugendmedienschutz – Staatsvertrag und das Jugendarbeitsschutzgesetz. Schutzadressatinnen und Schutzadressaten der Gesetze sind Minderjährige. Die gesetzlichen Regelungen betreffen vor allem Gewerbetreibende und Veranstalterinnen und Veranstalter.
Angebote:
- Beratung und Information von Gewerbetreibenden, Gemeinden, Vereinen, Veranstaltern, Eltern, usw.
- Schulungen zum Jugendschutzgesetz
- Ausstellungen von Film- und Drehgenehmigungen für Minderjährige
- Bauwägen und Jugendschutzhüttenkonzept
FAQs
Das Jugendschutzgesetz dient dazu, Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen, welche deren psychische, physische oder geistige Entwicklung beeinträchtigen können.
Unter 16 Jahren:
In der Öffentlichkeit dürfen dir unter 16 Jahren kein Alkohol, keine alkoholhaltigen Lebensmittel und keine nikotinhaltigen/ nikotinfreien Tabakwaren, sowie deren Behältnisse verkauft und der Verzehr davon darf dir nicht gestattet werden.
Der Aufenthalt in einer Gaststätte ist dir nur erlaubt, wenn dich eine Erziehungsberechtigter oder Erziehungsberechtigte begleitet oder du zwischen 5 und 23 Uhr eine Mahlzeit aufnimmst, auf Reisen bist oder an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnimmst.
Der Aufenthalt auf einer Tanzveranstaltung (z.B. Club oder Disco), in einer Spielhalle oder an einem jugendgefährdenden Ort (z.B. Paintball-Anlagen, Laserdrome, Catch-Veranstaltungen, Wrestling-Shows, Bordelle) darf dir unter 16 Jahren nicht gestattet werden.
Zwischen 16 und 18 Jahren:
In der Öffentlichkeit dürfen dir Bier, Wein, Schaumwein und Mischungen aus diesen mit nichtalkoholischen Getränken verkauft und dir der Verzehr gestattet werden. Branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel und nikotinhaltige/ nikotinfreie Tabakwaren, sowie deren Behältnisse, dürfen dir nicht abgegeben und der Verzehr dir nicht gestattet werden.
Der Aufenthalt in Gaststätten ist dir zwischen 5 und 24 Uhr gestattet, auch wenn dich keine erziehungsberechtigte Person begleitet.
Der Aufenthalt auf einer Tanzveranstaltung (z.B. Disco oder Club) ist dir nur bis 24 Uhr gestattet, außer du wirst von einer erziehungsberechtigten oder personenbeauftragten Person begleitet.
Der Aufenthalt in einer Spielhalle oder an einem jugendgefährdenden Ort (z.B. Paintball-Anlagen, Laserdrome, Catch-Veranstaltungen, Wrestling-Shows, Bordelle) darf dir unter 18 Jahren nicht gestattet werden.
Ab 18 Jahren:
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass junge Erwachsene ab 18 Jahren alle Gefahren und Einflüsse reflektieren, sich selbst sehr gut einschätzen können und einen verantwortungsbewussten Umgang mit sich und anderen Personen besitzen. Deswegen ist ab 18 Jahren alles möglich.
Als gewerbetreibende oder veranstaltende Person sind Sie in der Verantwortung das Jugendschutzgesetz umzusetzen.
Informationen zum Jugendschutzgesetz finden Sie hier: Jugendschutzgesetz
Für Sie als Ausbilderin oder Ausbilder ist das Jugendarbeitsschutzgesetz wichtig. Die aktuellste Fassung finden Sie unter Jugendarbeitsschutzgesetz.
Vollzeitschulpflichtige Jugendliche ab 14 Jahre dürfen während der Schulferien für maximal 4 Wochen im Kalenderjahr, höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Generell dürfen Kinder über 13 Jahre einen Freizeitjob mit bis zu 2 Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr ausführen. Hierbei sind Tätigkeiten wie z.B. Nachhilfeunterricht, Botengänge, Kinderbetreuung, Einkaufstätigkeiten, Austragen von Zeitungen, etc. möglich.
Die Tätigkeiten dürfen sich weder auf die Sicherheit, die Gesundheit, die Entwicklung des Kindes, noch auf das Fortkommen in der Schule nachteilig auswirken.
Weitere Informationen findest du unter: Ferienjob
Die Anwesenheit bei einer öffentlichen Filmveranstaltung, wie z.B. im Kino, darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme eine FSK Bezeichnung haben oder es sich um einen Informations-, Instruktions-, oder Lehrfilm handelt. An diese muss sich gehalten werden. Ausnahme: Kinder zwischen 6 und 12 Jahren dürfen in Begleitung eines oder einer Erziehungsberechtigten einen Film besuchen, der erst ab 12 Jahren freigegeben ist.
Generell dürfen Kinder unter 6 Jahren nur in Begleitung eines oder einer Erziehungsberechtigten den Film besuchen. Kinder ab 6 Jahren dürfen alleine ins Kino, wenn der Film vor 20 Uhr beendet ist. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen alleine ins Kino, wenn der Film vor 22 Uhr beendet ist. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen ins Kino, wenn der Film vor 24 Uhr beendet ist.
Nähere Informationen finden Sie unter §11 JuSchG.
Du möchtest abends länger in der Disco oder bei einem Konzert bleiben? Das Jugendschutzgesetz regelt für Minderjährige bis 16 Jahre bzw. Jugendliche bis 18 Jahre die Zeiten, an denen du unterwegs sein darfst und Zutritt erhältst. Somit kannst du nach 24 Uhr nur mit einem/einer Erziehungsberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person den Club oder eine Veranstaltung besuchen.
Wenn du nicht mit deinen Eltern in die Disco möchtest, gibt es eine Alternative, der sogenannte Muttizettel. Mit diesem Zettel kannst Du Dich auch von einer anderen volljährigen Person (welche deine Eltern durch ihre Unterschrift bestätigen) begleiten lassen, die für die Veranstaltung mit Deiner Erziehung beauftragt wird. Diese Person muss sich bewusst sein, dass sie einige Voraussetzungen erfüllen sollte um eine so wichtige Funktion erfüllen zu können.
Informationen für Eltern:
Als Elternteil bietet der Mutti-Zettel eine Möglichkeit, Ihrem Kind die Teilnahme an einer abendlichen Veranstaltung zu ermöglichen. Sie sollten den Muttizettel mit Ihrem Kind und der Person, der Sie Ihre Erziehungsaufgaben übertragen, gemeinsam ausfüllen und dabei klare Absprachen treffen. Hierbei ist es wichtig, dass diese Person volljährig und der verantwortungsvollen Aufgabe gewachsen ist.
Informationen für die erziehungsbeauftragte Person:
Wenn Du als Erziehungsbeauftragte/r auf dem Muttizettel eingetragen wirst, übernimmst Du eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe. Sobald Du auf dem Muttizettel stehst und dem/r von Dir betreuten Jugendlichen passiert etwas, kannst Du hierfür verantwortlich gemacht werden. Betreue deshalb im Idealfall nur eine/n einzelne/n Jugendliche/n und nimm diese Aufgabe ernst.
Hierzu gehören beispielsweise, dass Du als Vorbild für den/die Jugendliche/n gilst und er/sie auf Dich hört, genauso wie der bewusste Verzicht auf Alkohol. Hiervon musst Du auch die Eltern des Jugendlichen überzeugen, die Deinen Namen auf den Muttizettel schreiben sollen!
Weitere Informationen zum Muttizettel gibt es unter Muttizettel.
Eine Bestätigung vom Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung, dass Ihr minderjähriges Kind bei einer Fernsehproduktion mitwirken kann, bekommen Sie nach einmaliger persönlicher Vorsprache mit Ihrem Kind. Für eine Terminvereinbarung kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail.
- Einverständniserklärung Personensorgeberechtigte auf Formblatt mit Daten zum Kind
- Formblätter mit Stellungnahmen vom Arzt und der Schule
- Formblatt für das Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung
- Im Bedarfsfall ein kurzes Expose zu Film- oder Fotoaufnahmen (nach Rücksprache mit dem Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung)
Tipp: Die benötigten Formulare bekommen Sie von der Filmproduktionsfirma.
Am Besten schicken Sie uns den soweit ausgefüllten Antrag mit einem Drehbuch (falls dieses vorliegt) vorab per Fax oder E-Mail zu, so dass wir diesen umgehend prüfen können. Eine persönliche Vorsprache mit Ihrem Kind ist nur das erste Mal innerhalb eines Kalenderjahres notwendig.
Für eine Film- und Drehgenehmigung müssen Sie mit einer Bearbeitungszeit von ca. 1-2 Werktagen rechnen.
Sie können uns die Unterlagen per E-Mail oder per Fax vorab zusenden. Bitte geben Sie auf dem Fax Ihre Telefonnummer für Rückfragen, sowie die Rücksende-Fax-Nummer, an. Persönliche Termine können nach vorheriger telefonischer Terminabsprache vereinbart werden.
3. Struktureller Jugendschutz
Der strukturelle Jugendschutz soll die Lebensbedingungen und Lebensräume junger Menschen verbessern, Gefährdungspotenziale erkennen und verhindern, sowie diese durch gestaltende und planende Maßnahmen beseitigen.
Themen
Du gerätst unter Alkoholeinfluss immer wieder in Schwierigkeiten mit deinen Freund/innen, deinen Eltern oder sogar der Polizei? Deine schulischen Leistungen werden schlechter? Du hast das Gefühl, dass dein Alkoholkonsum zu viel wird?
Für eine Beratung zum Thema Alkoholprävention bei Kindern und Jugendlichen steht Ihnen/ Dir die Kommunale Jugendarbeit beratend, unverbindlich und kostenlos zur Seite. Melde Dich/ melden Sie sich gerne per Telefon oder Mail!
Die Kommunale Jugendarbeit wirkt außerdem bei zwei Projekten der Alkoholprävention mit.
Somit wird sowohl Kindern und Jugendlichen, als auch jungen Erwachsenen bis 27 Jahre ein Angebot zu diesem Thema gemacht.
HaLT – Projekt (Hart am Limit)
Das HaLT Projekt ist ein deutschlandweites Alkoholpräventionsprojekt der Villa Schöpflin und des GKV Bündnisses. Es setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen:
- Sofortintervention im Krankenhaus: Wir führen Erstgespräche mit Kindern und Jugendlichen, die aufgrund einer Alkoholintoxiation ins Krankenhaus eingeliefert wurden. Hierbei besprechen wir mit den Betroffenen und deren Eltern, warum es zu einem Alkoholmissbrauch gekommen ist und wie in Zukunft präventiv dagegen vorgegangen werden kann. Dieses freiwillige und kostenlose Angebot kann auf Wunsch auch nach dem Krankenhausaufenthalt anhand von 1-3 Einzelgesprächen fortgeführt werden.
- Alkoholworkshop „Tom und Lisa“ in der Schule
- Alkoholfreie Cocktailbar
- Jugendschutzkontrollen bei Veranstaltungen oder in Einzelhandelsläden
- Jugendschutzschulungen für Einzelhändler/innen, Erzieher/innen, Veranstalter/innen, Vereine und pädagogische Fachkräfte
Weitere allgemeine Informationen findest du unter https://www.halt.de/.
BOB - Projekt
- für mehr Sicherheit im Straßenverkehr
Dieses Alkoholpräventionsprojekt richtet sich an alle jungen Autofahrer/innen bis 27 Jahre, die ihre Freunde oder sich selbst nach einer Partynacht mit dem Auto nach Hause fahren. Wenn diese einen BOB Schlüsselanhänger bei unseren Kooperationspartner/innen bei der Bestellung eines alkoholfreien Getränks vorzeigen, bekommen sie dieses umsonst, vergünstigt oder ein anderweitiges Schmankerl.
Weitere Informationen findest du hier.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Frau
Lea
Haberlach
Außenstelle 15/ Raum 301
08191/129-1265
lea.dawid@lra-ll.bayern.de
Frau
Lea
Spindler
Außenstelle 15. Raum 301
08191/129-1455
lea.spindler@lra-ll.bayern.de
Die Kommunale Jugendarbeit berät Eltern und Fachkräfte gerne zu den Präventionsthemen Alkohol, Tabak, Mobbing, Medien, Essstörung, Glücksspiel und (rechtsradikale) politische Radikalisierungsformen. Wenden Sie sich dazu an unten stehenden Kontakt.
Zudem finden Sie einige Hintergrundinformationen und Materialien unter folgenden Links:
- Alkoholprävention, HaLT Projekt, BOB Projekt
- Tabakprävention
- Mobbing- und Cybermobbingprävention
- Medienprävention
- Essstörungsprävention
- Glücksspielprävention
- Prävention gegen (rechtsradikale) politische Radikalisierungsformen
Weiterführende Informationen erhalten Sie auch bei klicksafe und der Aktion Jugendschutz.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Vorzimmer Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung
08191/129-1206
jugendamt@lra-ll.bayern.de
Medienwoche
Seit 2019 finden alle zwei Jahre die Medientage im Landkreis Landberg am Lech statt. Hierbei können sich verschiedene Zielgruppen zu diversen Vorträgen und Workshops kostenlos anmelden und teilnehmen.
Die nächsten Medientage finden vom 18. - 22. November 2024 statt.
Nähere Informationen finden Sie unter Medienwoche.
Medienpädagogisches Präventionsprojekt
Weitere Informationen folgen in Kürze.
Die Kommunale Jugendarbeit verleiht diverse Präventionsmaterialien, wie Reflexionskarten, Informationsbroschüren, Filme und Spiele zu den Präventionsthemen Alkohol, Tabak, Medien, (Cyber-)mobbing, Essstörungen, Glücksspiel usw.. Diese können von Schulen, Vereinen oder pädagogischen Fachkräften kostenlos ausgeliehen werden.
Die Verleihübersicht über alle Präventionsmaterialien finden Sie am Ende der Seite unter Downloads.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Frau
Lea
Spindler
Außenstelle 15. Raum 301
08191/129-1455
lea.spindler@lra-ll.bayern.de
Frau
Lea
Haberlach
Außenstelle 15/ Raum 301
08191/129-1265
lea.dawid@lra-ll.bayern.de
Die Kommunale Jugendarbeit berät Eltern und Fachkräfte gerne zu den Präventionsthemen Alkohol, Tabak, Mobbing, Medien, Essstörung, Glücksspiel und (rechtsradikale) politische Radikalisierungsformen.
Zudem finden Sie einige Hintergrundinformationen und Materialien unter folgenden Links:
- Alkoholprävention, HaLT Projekt, BOB Projekt
- Tabakprävention
- Mobbing- und Cybermobbingprävention
- Medienprävention
- Essstörungsprävention
- Glücksspielprävention
- Prävention gegen (rechtsradikale) politische Radikalisierungsformen
Weiterführende Informationen erhalten Sie auch bei klicksafe und der Aktion Jugendschutz.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Frau
Lea
Haberlach
Außenstelle 15/ Raum 301
08191/129-1265
lea.dawid@lra-ll.bayern.de
Grundsätzlich dürfen Kinder unter 15 Jahren nicht beschäftigt werden (§ 5 JArbSchG). Die zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmegenehmigungen erteilen für
- Theater-, Musik- und anderen Aufführungen,
- Werbeveranstaltungen,
- Aufnahmen im Rundfunk, auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen.
Gesetzliche Regelungen
Im Rahmen von Theateraufführungen dürfen Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr auftreten (§ 6 Abs. 1, Nr. 1 JArbSchG).
Im Rahmen von Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen, bei Aufnahmen im Rundfunk, auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen dürfen Kinder
- über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich zwischen 8 und 17 Uhr,
- über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich zwischen 8 und 22 Uhr,
gestaltend mitwirken sowie an den erforderlichen Proben teilnehmen (§ 6 Abs. 1, Nr. 2a, b JArbSchG).
Die Aufsichtsbehörde darf die Beschäftigung nur unter bestimmten Vorgaben bewilligen, beispielsweise Betreuung der Kinder, Vorliegen der geforderten Unterschriften, Auflagen zum Schutze vor Beeinträchtigungen (§ 6 Abs. 2 JArbSchG).
Grundsätzlich ist auch eine Stellungnahme eines (Kinder-)Arztes notwendig.
Finden die Beschäftigungen während der Schulzeit statt, muss sich auch die Schule damit einverstanden erklären.
Weiterführende Informationen erhalten Sie beim Jugendarbeitschutzgesetz.
Welche Unterlagen werden für eine Film- und Drehgenehmigung benötigt?
Für die Stellungnahme benötigen Sie folgende Dokumente:
- Einverständniserklärung Personensorgeberechtigte auf Formblatt mit Daten zum Kind,
- Formblätter mit Stellungnahmen vom Arzt und der Schule,
- Formblatt für das Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung,
- Im Bedarfsfall kurzes Expose zu Film- oder Fotoaufnahmen (nach Rücksprache mit dem Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung).
Tipp: Die benötigten Formulare bekommen Sie von der Filmproduktionsfirma.
Am Besten schicken Sie uns den soweit ausgefüllten Antrag mit einem Drehbuch (falls dieses vorliegt) vorab per Fax oder E-Mail zu, so dass wir diesen umgehend prüfen können. Eine persönliche Vorsprache mit Ihrem Kind ist nur das erste Mal innerhalb eines Kalenderjahres notwendig.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Frau
Lea
Spindler
Außenstelle 15. Raum 301
08191/129-1455
lea.spindler@lra-ll.bayern.de
Das Jugendschutzgesetz bietet einen gesetzlichen Schutzrahmen für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
Hier werden unter anderem Ausgehzeiten, die Abgabe und der Konsum von Alkohol und Tabak, der Aufenthalt in Diskotheken, Gaststätten, Spielhallen und jugendgefährdenden Orten, sowie in Kinos und bei öffentlichen Filmveranstaltungen, als auch Fragen rund um die Mediennutzung geregelt.
Weitere Informationen und die einzelnen Paragrafen finden Sie im Jugendschutzgesetz.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Frau
Lea
Spindler
Außenstelle 15. Raum 301
08191/129-1455
lea.spindler@lra-ll.bayern.de
Als Gewerbetreibende/r oder Veranstalter/in sind Sie in der Verantwortung das Jugendschutzgesetz umzusetzen.
Informationen zum Jugendschutzgesetz finden Sie hier: Jugendschutzgesetz.
Auch für Vereine, Ehrenamtliche und Fachkräfte macht es Sinn, das Jugendschutzgesetz zu kennen und dieses als rechtlichen Rahmen in die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen einzubeziehen.
Falls Sie Interesse an einer Jugendschutzschulung haben, melden Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail um weitere Informationen zu erhalten und die Schulung auf Sie und Ihren Bereich abzustimmen.
Die Schulung zum Thema Jugendschutz und Jugendschutzgesetz ist kostenlos.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Vorzimmer Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung
08191/129-1206
jugendamt@lra-ll.bayern.de
Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist sowohl für die Auszubildenden, als auch für Ausbilder/innen wichtig, um über Rechte und Pflichten informiert zu sein und eine sichere Ausbildung für minderjährige Auszubildende zu ermöglichen.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt unter anderem Rahmenarbeitszeiten, freie Tage, die Sicherheit beim Arbeitsplatz und diversen Tätigkeitsfeldern und weitere Rahmenbedingungen im Ausbildungsbetrieb.
Die aktuellste Fassung finden Sie unter Jugendarbeitsschutzgesetz.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Frau
Lea
Spindler
Außenstelle 15. Raum 301
08191/129-1455
lea.spindler@lra-ll.bayern.de
Die Verantwortung für den Jugendschutz liegt nicht allein bei den Personensorgeberechtigten. Da Feste und Alkoholkonsum oftmals eng miteinander verknüpft sind, tragen Sie als Veranstalter die Verantwortung dafür, dass die Jugendschutzbestimmungen eingehalten werden.
Informieren Sie sich daher, über die für Sie als Veranstalter/in wichtigen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, insbesondere über die Altersgrenzen für den Besuch von Veranstaltungen und die Abgabe von alkoholischen Getränken. Wer sich über die Bestimmungen des Jugendschutzes hinwegsetzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Bei gravierenden Verstößen oder im Wiederholungsfalle droht sogar eine Freiheitsstrafe. Im begründeten Einzelfall kann auch die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden angezweifelt und die zum Betrieb des Gewerbes erforderliche Erlaubnis entzogen werden.
Weitere Informationen finden Sie bei den Downloads.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Frau
Lea
Spindler
Außenstelle 15. Raum 301
08191/129-1455
lea.spindler@lra-ll.bayern.de
Downloads
- Jugendschutzfragebogen für Veranstaltungen PDF-Datei, 241 KB
-
Informationsblatt für Veranstalter/innen
Jugendschutz – Checkliste
PDF-Datei, 77 KB - Checkliste zur Umsetzung des Jugendschutzes auf einer Veranstaltung PDF-Datei, 395 KB
-
Handreichung für Festveranstaltungen
Jugendschutz
PDF-Datei, 686 KB -
Verleih Jugendschutz
Verleihübersicht
PDF-Datei, 3 MB
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Herr
Michael
Horndasch
Außenstelle 15, Raum 305
08191/129-1730
Michael.Horndasch@lra-ll.bayern.de
- Kinder- und Jugendschutz -