Beistandschaft
Eltern haben gegenüber ihren Kindern eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung. Bei einer Trennung der Elternteile lebt in den meisten Fällen das Kind fest bei einem Elternteil. Der betreuende Elternteil leistet weiter seine Unterhaltsverpflichtung in Form der Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil kommt seiner Unterhaltsverpflichtung durch Barunterhaltszahlungen nach. Nach einer Trennung ist häufig unklar, wie der Unterhalt bezahlt werden soll und vor allem in welcher Höhe.
Die Beistandschaft des Amtes für Jugend, Familie, Soziales und Bildung Landsberg am Lech bietet hier eine kostenfreie Unterstützung. Wir bieten im Rahmen von zwei verschiedenen Unterstützungsmöglichkeiten an, uns um den Unterhalt des Kindes zu kümmern. Hierzu kann sich der betreuende Elternteil an die unten genannten Ansprechpartner/innen telefonisch wenden und einen Beratungstermin vereinbaren. Das Angebot des Fachbereiches Beistandschaft umfasst die „Beratung und Unterstützung“ nach § 18 SGB VIII und die „Beistandschaft“ nach § 1712 BGB.
Im Rahmen der Beratung und Unterstützung können wir den Kindesunterhalt berechnen, Sie über das Ergebnis informieren und auf Wunsch um eine Titulierung (Verpflichtung zum Unterhalt) durch den Barunterhaltspflichtigen bitten. Diese Tätigkeit ist sodann beendet.
In der Beistandschaft wird der/die jeweilige Sachbearbeiter/in, auf Antrag des betreuenden Elternteils, zum gesetzlichen Vertreter des Kindes in der Unterhaltssache, zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind überwiegend befindet. Es ist ihm also möglich, den Unterhalt zu berechnen und festzusetzen. Der/die Sachbearbeiter/in fungiert in der Tätigkeit als Rechtsanwalt des Kindes. Die Berechnung, Festsetzung und gegebenenfalls Beitreibung des Unterhaltsanspruches des Kindes erfolgt im Austausch mit dem betreuenden Elternteil. Es ist jederzeit möglich, die Beistandschaft auf Antrag hin wieder zu beenden. Ohne diesen Antrag endet die Beistandschaft mit Volljährigkeit des Kindes kraft Gesetzes.
Die Beistandschaft kann auch zur Feststellung der Vaterschaft beantragt werden. Zu beachten ist dabei, dass der Beistand nur tätig werden kann, wenn die Vaterschaft noch nicht festgestellt ist. Diese Unterstützung richtet sich an nicht verheiratete Mütter, für deren Kind der biologische Vater die Vaterschaft nicht in urkundlicher Form anerkennt oder es Unsicherheit darüber gibt, wer der biologische Vater ist. In der Regel wird hier die Beistandschaft nach einer persönlichen Beratung beantragt. Bei der Datenaufnahme ist es von großem Nutzen, dass die Mutter alle Informationen zu dem möglichen Vater angibt, so dass der Beistand mit dem Mann in Kontakt treten und ihn zur Vaterschaftsanerkennung auffordern kann. Falls erforderlich, helfen wir dabei auch bei der Durchführung eines außergerichtlichen Vaterschaftstests. Gegebenenfalls kann auch die Vaterschaft mittels eines gerichtlichen Verfahrens festgestellt werden. Die Beistandschaft zum Zwecke der Vaterschaftsfeststellung endet kraft Gesetzes mit der festgestellten Vaterschaft.
FAQs
Beratung zum Thema Vaterschaftsfeststellung und/oder Kindesunterhalt kann jederzeit eingeholt werden (z. B. auch vor der Geburt des Kindes).
Die Einrichtung einer Beistandschaft beziehungsweise eine konkrete Unterhaltsberechnung ist erst möglich, wenn eine klare räumliche Trennung vollzogen ist, also ein Elternteil aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist.
Eine Beistandschaft ist bei einem echten Wechselmodell nicht möglich. Die Berechnung kann nur bei einem Rechtsanwalt erfolgen. Das Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung kann nur zur Berechnung herangezogen werden, wenn wir zum Ergänzungspfleger in Sachen Unterhalt bestellt werden.
Ja, die Beistandschaft ist für beide Elternteile kostenfrei.
Nein. Die Beistandschaft schießt keine Unterhaltsleistungen vor.
Es gibt die Möglichkeit, zu entscheiden, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil über das Amt für Jungend, Familie, Soziales und Bildung seine Unterhaltszahlungen leistet. Wir würden dann die eingegangenen Zahlungen weiterleiten. Sollte in einem Monat kein Geld eingehen, werden vom Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung keine Zahlungen weitergeleitet.
Sollte der barunterhaltspflichtige Elternteil mit einer Unterhaltszahlung im Verzug sein, können Unterhaltsvorschussleistungen beantragt werden. Der Unterhaltspflichtige ist dann in Verzug, wenn in einem ganzen Monat keine bzw. zu geringe Zahlungen geflossen sind.
Ja, dies ist jederzeit möglich. Weiterhin ist es auch möglich, die Zahlungen über das Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung auf Direktzahlungen umzustellen.
Mit jedem gerichtlichen Verfahren gehen grundsätzlich Verfahrenskosten bzw. Prozesskosten einher. Im Rahmen der Beistandschaft kann für das Kind grundsätzlich Verfahrenskosten- bzw. Prozesskostenhilfe beantragt werden. Das entstehende Verfahrens-, Prozess- und Kostenrisiko ist im Einzelfall mit dem Beistand abzusprechen.
Ja, eigenes Einkommen wird angerechnet.
Sollte Ihr Kind noch zu einer allgemeinbildenden Schule gehen, ist es nicht verpflichtet zu arbeiten. Dieses Einkommen wäre nicht anzurechnen.
Nach Abschluss der Schule und mit Beginn der Ausbildung wird die erhaltende Ausbildungsvergütung zum Teil auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.
Nein, eine Berechnung oder gar Geltendmachung des eigenen Unterhaltsanspruches kann nur über den Rechtsanwalt erfolgen. Möglicherweise ist die Geltendmachung aller Unterhaltsansprüche in einer Hand sinnvoll. Dazu beraten wir Sie gerne.
Nein, die zusätzliche Beauftragung eines Rechtsanwalt ist nicht sinnvoll. Sollten Sie für die Vertretung des Kindesunterhaltsanspruches einen Rechtsanwalt wählen, ist die Beistandschaft zu beenden.
Ja, dies ist möglich. Das Kind muss sich allerdings in Ihrer Obhut befinden. Sollte Ihr Kind zum anderen Elternteil umziehen, ist die Beistandschaft kraft Gesetzes beendet.
Wenn Sie nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind oder waren, wird der Nachweis über ein sogenanntes Negativattest erbracht. Sollten Sie im Landkreis Landsberg am Lech wohnen, können Sie sich dafür ebenfalls an die genannten Mitarbeiter/innen der Beistandschaft wenden.
Ja, dies ist im Rahmen der Beratung und Unterstützung für Volljährige bis zu ihrem 21. Geburtstag möglich. Dabei ist eine gerichtliche Vertretung durch den Beratenden nicht möglich.
Nein, die Aufgabe des Beistandes ist vom Gesetzgeber klar auf die Feststellung der Vaterschaft und die Regelung des Kindesunterhaltes begrenzt.
Für Fragen zum Umgang und Sorgerecht dürfen wir auf den Fachdienst Trennung und Scheidung verweisen.
Dem Beistand ist es nur erlaubt, auf Antrag des betreuenden Elternteils den Unterhalt auszurechnen. Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann in groben Zügen unterhaltsrechtlich beraten werden. Eine konkrete Berechnung kann für den Unterhaltspflichtigen nicht vorgenommen werden.
Um die Angelegenheit für alle Beteiligten möglichst klar und zufriedenstellend zu regeln, empfehlen wir, dem betreuenden Elternteil vorzuschlagen, sich an uns zu wenden oder Ihre Unterhaltsverpflichtung von einem Rechtsanwalt berechnen zu lassen.
Intern arbeiten Beistände immer wieder mit dem Jobcenter und der Unterhaltsvorschussstelle wegen übergegangener Unterhaltsansprüche zusammen.
In der Tätigkeit als Beistand ist je nach Fallverlauf der Kontakt zum Amtsgericht/Familiengericht oder zum Vollstreckungsgericht erforderlich.
Ansprechpartner/innen
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Kindes:
Frau
Franziska
Bayerl-Hofmann
Außenstelle 10, Raum 006
08191/129-1224
franziska.bayerl-hofmann@lra-ll.bayern.de
Buchstaben A, B, E, F, J, O, P, St
Frau
Regina
Löffler
Außenstelle 10, Raum 002
08191/129-1223
regina.loeffler@lra-ll.bayern.de
Buchstaben C, D, L, U, V, Z
Herr
Sebastian
Groß
Außenstelle 10, Raum 006
08191/129-1222
sebastian.gross@lra-ll.bayern.de
Buchstaben I, M,N, T, W, X, Y
Frau
Sabrina
Lechner
Außenstelle 10, Raum 005
08191/129-1275
sabrina.lechner@lra-ll.bayern.de
Buchstaben K, Q, R, S, Sch
Frau
Julia
Flunger
Außenstelle 10, Raum 005
08191/129-1228
julia.flunger@lra-ll.bayern.de
Buchstaben G, H