Kontakt

Beistandschaft

Eltern haben gegenüber ihren Kindern eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung. Bei einer Trennung der Elternteile lebt in den meisten Fällen das Kind fest bei einem Elternteil. Der betreuende Elternteil leistet weiter seine Unterhaltsverpflichtung in Form der Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil kommt seiner Unterhaltsverpflichtung durch Barunterhaltszahlungen nach. Nach einer Trennung ist häufig unklar, wie der Unterhalt bezahlt werden soll und vor allem in welcher Höhe. 


Die Beistandschaft des Amtes für Jugend, Familie, Soziales und Bildung Landsberg am Lech bietet hier eine kostenfreie Unterstützung. Wir bieten im Rahmen von zwei verschiedenen Unterstützungsmöglichkeiten an, uns um den Unterhalt des Kindes zu kümmern. Hierzu kann sich der betreuende Elternteil an die unten genannten Ansprechpartner/innen telefonisch wenden und einen Beratungstermin vereinbaren.  Das Angebot des Fachbereiches Beistandschaft umfasst die „Beratung und Unterstützung“ nach § 18 SGB VIII und die „Beistandschaft“ nach § 1712 BGB. 

Im Rahmen der Beratung und Unterstützung können wir den Kindesunterhalt berechnen, Sie über das Ergebnis informieren und auf Wunsch um eine Titulierung (Verpflichtung zum Unterhalt) durch den Barunterhaltspflichtigen bitten. Diese Tätigkeit ist sodann beendet.

In der Beistandschaft wird der/die jeweilige Sachbearbeiter/in, auf Antrag des betreuenden Elternteils, zum gesetzlichen Vertreter des Kindes in der Unterhaltssache, zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind überwiegend befindet. Es ist ihm also möglich, den Unterhalt zu berechnen und festzusetzen. Der/die Sachbearbeiter/in fungiert in der Tätigkeit als Rechtsanwalt des Kindes. Die Berechnung, Festsetzung und gegebenenfalls Beitreibung des Unterhaltsanspruches des Kindes erfolgt im Austausch mit dem betreuenden Elternteil. Es ist jederzeit möglich, die Beistandschaft auf Antrag hin wieder zu beenden. Ohne diesen Antrag endet die Beistandschaft mit Volljährigkeit des Kindes kraft Gesetzes.

Die Beistandschaft kann auch zur Feststellung der Vaterschaft beantragt werden. Zu beachten ist dabei, dass der Beistand nur tätig werden kann, wenn die Vaterschaft noch nicht festgestellt ist. Diese Unterstützung richtet sich an nicht verheiratete Mütter, für deren Kind der biologische Vater die Vaterschaft nicht in urkundlicher Form anerkennt oder es Unsicherheit darüber gibt, wer der biologische Vater ist. In der Regel wird hier die Beistandschaft nach einer persönlichen Beratung beantragt. Bei der Datenaufnahme ist es von großem Nutzen, dass die Mutter alle Informationen zu dem möglichen Vater angibt, so dass der Beistand mit dem Mann in Kontakt treten und ihn zur Vaterschaftsanerkennung auffordern kann. Falls erforderlich, helfen wir dabei auch bei der Durchführung eines außergerichtlichen Vaterschaftstests. Gegebenenfalls kann auch die Vaterschaft mittels eines gerichtlichen Verfahrens festgestellt werden. Die Beistandschaft zum Zwecke der Vaterschaftsfeststellung endet kraft Gesetzes mit der festgestellten Vaterschaft. 

FAQs

Ansprechpartner/innen

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Kindes:

Frau Franziska Bayerl-Hofmann
Außenstelle 10, Raum 006
08191/129-1224
08191/129-5224
franziska.bayerl-hofmann@lra-ll.bayern.de

Buchstaben A, B, E, F, J, O, P, St

Frau Regina Löffler
Außenstelle 10, Raum 002
08191/129-1223
08191/129-5223
regina.loeffler@lra-ll.bayern.de

Buchstaben C, D, L, N, U, V, Z

Herr Sebastian Groß
Außenstelle 10, Raum 006
08191/129-1222
08191/129-5222
sebastian.gross@lra-ll.bayern.de

Buchstaben I, M, T, W, X, Y

Frau Sabrina Lechner
Außenstelle 10, Raum 005
08191/129-1275
08191/129-5275
sabrina.lechner@lra-ll.bayern.de

Buchstaben K, Q, R, S, Sch

Frau Julia Flunger
Außenstelle 10, Raum 005
08191/129-1228
08191/129-5228
julia.flunger@lra-ll.bayern.de

Buchstaben G, H

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