Beurkundungen
Das Achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gibt dem Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung die Aufgabe öffentliche Beurkundungen, in den in § 58 SGB VIII genannten Fällen, von neutralen Urkundspersonen vornehmen zu lassen.
Folgende Beurkundungen sind möglich:
- Vaterschaftsanerkennung, bei unverheirateten Eltern (vor- und nachgeburtlich)
- Zustimmungserklärungen, z. B. der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung (vor- und nachgeburtlich)
- Mutterschaftsanerkennung, z. B. bei italienischen Staatsangehörigen
- Sorgerechtserklärungen bei nicht miteinander verheirateten Eltern (vor- und nachgeburtlich)
- Verpflichtungen zum Unterhalt, auch Abänderungen bis zum 21. Lebensjahr des Kindes
- Verpflichtungen zum Unterhalt nach § 1615l BGB
- die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Absatz 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes)
- die Widerrufserklärung der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Absatz 2 BGB)
- die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet (§ 1747 Absatz 3 Nummer 2 BGB)
- eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils, nach § 252 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, aufzunehmen.
Für die erforderliche Beurkundung bitten wir um Terminvereinbarung. Hierzu können Sie mit den unten genannten Ansprechpartern/innen telefonisch Kontakt aufnehmen.
Gerade bei einer Beurkundung vor Geburt empfehlen wir, den Termin am besten zwei Monate vor dem Geburtstermin zu vereinbaren.
Weitere Aufgaben der Urkundspersonen sind:
- das Erstellen von beglaubigten Abschriften,
- Beurkundungen im Rahmen der Amtshilfe in der JVA,
- das Ausstellen zweiter vollstreckbarer Ausfertigungen von Unterhaltsurkunden,
- enge Zusammenarbeit mit den Standesämtern.
FAQs
Nein, alle Urkunden werden kostenlos erstellt.
Nein. Sie können die Beurkundungen in einem Jugendamt Ihrer Wahl vornehmen lassen.
Folgende Unterlagen werden für die Beurkundung benötigt.
Es muss kein vereidigter Dolmetscher hinzugezogen werden. Sie können eine/n Freund/in oder Bekannte/n aus Ihrem Umfeld mitbringen, die/der die deutsche Sprache spricht und nicht mit Ihnen verwandt oder verschwägert ist. Ist dies nicht möglich, stellt das Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung den Übersetzer.
Nein. Die Beurkundung ist ein höchstpersönlicher Vorgang, der nur im Beisein der Urkundsperson vorgenommen werden kann. Die Urkundsperson muss beglaubigen, dass Sie die Unterschrift tatsächlich getätigt haben.
Nein. Eine wirksame Sorgeerklärung kann nicht durch eine anderslautende Urkunde abgeändert werden. Wenn Sie das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind haben möchten, müssen Sie einen gerichtlichen Antrag über einen Rechtsanwalt an das Familiengericht stellen.
Sofern die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt ist, haben Sie mit der Heirat automatisch die gemeinsame Sorge für Ihr gemeinsames Kind.
Die Erklärung wird erst wirksam, sobald auch der andere Elternteil eine gleichlautende Erklärung abgegeben hat. Erfolgt dies nicht, kann vor Gericht Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge gestellt werden.
Sollten Sie tatsächlich nicht mehr in der Lage sein, das Sorgerecht für Ihr Kind auszuüben, überträgt das Familiengericht das Sorgerecht auf eine geeignete Person. In der Regel wird zunächst überprüft, ob der andere Elternteil dazu in der Lage und geeignet ist.
Sie können das Gericht für so einen Fall darin unterstützen, indem Sie Ihren Willen (wer soll an Ihrer Stelle das Sorgerecht für Ihr Kind ausüben) schriftlich erklären und begründen. Diese Erklärung kann auch notariell gefasst werden.
Liegen keine Anhaltspunkte vor, überprüft das Familiengericht das Umfeld des Kindes und bestimmt einen Vormund.
Die Regelung des Namens ist beim zuständigen Standesamt zu treffen. Um Ihrem Kind den Familiennamen des Vaters geben zu können, muss die Vaterschaft festgestellt sein.
Kosten für die Namensbestimmung sind beim zuständigen Standesamt zu erfragen. Diese unterscheiden sich, abhängig davon, ob die elterliche Sorge bei einem Elternteil oder bei beiden Elternteilen liegt.
Sollten Sie nach der Geburt des Kindes eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge für Ihr Kind abgeben, kann der Name des Kindes binnen drei Monaten neu bestimmt werden.
Nach Ablauf der Frist gibt es nur noch die Möglichkeit über die behördliche Namensänderung im Landratsamt oder bei Heirat den Namen zu ändern.
Dies ist nur durch die öffentlich-rechtliche Namensänderung im Landratsamt möglich.
Dies ist nur mit Zustimmung des anderen Elternteils möglich. Sollte dieser nicht einwilligen, ist eine Abänderung nur durch einen gerichtlichen Antrag möglich.
Nein, dies ist nicht möglich.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Frau
Franziska
Bayerl-Hofmann
Außenstelle 10, Raum 006
08191/129-1224
franziska.bayerl-hofmann@lra-ll.bayern.de
Buchstaben H, W - Z
Frau
Sarah
Groschwitz
Außenstelle 10, Raum 004
08191/129-1226
sarah.groschwitz@lra-ll.bayern.de
Buchstaben A – G, I, L - Q und S - V
Herr
Sebastian
Groß
Außenstelle 10, Raum 006
08191/129-1222
sebastian.gross@lra-ll.bayern.de
Buchstabe J, K, R